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Sonderpädagogische Beratung und Unterstützungfür Lehrer und Erzieher, die Kinder und Jugendliche mit Einschränkungen im Sehen unterrichten und betreuen, erfahren diese durch ausgebildete Sehbehinderten- und Blindenpädagogen. 1. Anforderung des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes -Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Wird bei einem Kind bzw. Jugendlichen sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich Sehen vermutet und sind die Fördermöglichkeiten der vorschulischen bzw. schulischen Einrichtung ausgeschöpft, richtet der Leiter der Einrichtung einen schriftlichen Antrag an das zuständige Staatliche Schulamt bzw. an die zuständige Kontaktperson der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste. Dem Antrag sollten ein augenärztliches Gutachten, eine Kurzeinschätzung des Klassenleiters und die Erklärung der Eltern mit dem Einverständnis zum förderdiagnostischen Prozess durch den MSD beigefügt sein. 2. Feststellung des sonderpädagogischen FörderbedarfsIn der Thüringer Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung ist das Vorgehen zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs geregelt. Der förderdiagnostische Prozess wird durch speziell ausgebildete Pädagogen im MSD geführt und schließt die umfassende Information und Beratung der Eltern ein. Das Ergebnis der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist in einem Sonderpädagogischen Gutachten festzuhalten. Das Sonderpädagogische Gutachten ist Grundlage der sonderpädagogischen Förderung. 3. Sonderpädagogische FörderungSonderpädagogische Förderung im Bereich Sehen kann sowohl im Gemeinsamen Unterricht als auch an der Diesterwegschule Weimar - Staatliches überregionales Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt Sehen - geschehen. Sie orientiert sich an der individuellen und sozialen Situation der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und schließt die ganzheitliche persönlichkeits- und entwicklungsorientierte Vorbereitung auf zukünftige Lebenssituationen ein. Für Schüler mit erheblichen Einschränkungen im visuellen Bereich hat die jeweilige Schule der Beeinträchtigung laut SoFÖVO §29 in Form eines Nachteilsausgleiches angemessen Rechnung zu tragen, ohne die fachlichen Anforderungen geringer zu bemessen. 4. Sonderpädagogische FörderpläneAuf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens ist vom Klassenleiter für das Kind oder den Jugendlichen ein Förderplan zu erstellen, in dem die konkreten Ziele, Maßnahmen und Vorgehensweisen der sonderpädagogischen Förderung für einen überschaubaren Zeitraum festgehalten werden
5. Mobile Sonderpädagogische Dienste (MSD)Die Pädagogen im MSD führen sonderpädagogische Förderung im Gemeinsamen Unterricht durch und beraten die Lehrer und Eltern diesbezüglich umfassend. Ziel der Beratung ist es, die Pädagogen der Schule und die Eltern zu befähigen, die sonderpädagogische Förderung zu unterstützen. 6. Landesfachberater für sonderpädagogische FörderungDie Landesfachberater für sonderpädagogische Förderung unterstützen und beraten alle an Förderschulen tätige Pädagogen sowie alle am Gemeinsamen Unterricht beteiligten Pädagogen. Sie sind sowohl Ansprechpartner bei speziellen und auf den Einzelfall bezogenen sonderpädagogischen Fragen als auch für Fragen der Unterrichts- und Qualitätsentwicklung hinsichtlich sonderpädagogischer Förderung. Landesfachberaterin für die sonderpädagogische Förderung im Bereich Sehen ist Frau Ines Merker, erreichbar über das FÖZ Sehen Weimar, Tel. 03643-905602 7. Beratungs- und MedienzentrumDas Beratungs- und Medienzentrum in Weimar ist Anlaufstelle für sehgeschädigte Kinder und deren Familie sowie für alle an der sonderpädagogischen Förderung Beteiligte. Es bietet neben fachkompetenten Beratungen ebenso Fortbildungen an. Schwerpunkte der Beratung und Unterstützung sind z. B.
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