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Grundlage:
§8 im Gesetz über die Förderschulen in Thüringen (Förderschulgesetz) - wohnortnahe Beschulung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch Unterstützung des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes (MSD) im gemeinsamen Unterricht
- ist diese Unterstützung nicht ausreichend möglich (Stundenzahl, fachliche Kompetenz durch sonderpädagogische Qualifikation, materielle Ausstattung), so erfolgt Anmeldung in geeigneter Förderschule durch:
- Erziehungsberechtigte oder
- bisher besuchte Kindereinrichtung bzw. Schule
- Kinder und Jugendliche mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich des Sehens finden entsprechend ihrer individuellen Bedürfnisse optimale Bedingungen in der Diesterwegschule Weimar.
Staatliches überregionales Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt Sehen Schulleiterin Frau Angelika Türpe Windmühlenstraße 17 99425 Weimar Tel.: 03643 / 905602 Fax: 03643 / 905609 - Voraussetzung für die Entscheidung über weiteren Förderort ist sonderpädagogisches Gutachten (z.B. durch den MSD erstellt oder nach Probebeschulung in der voraussichtlich zuständigen Förderschule durch diese)
- Entscheidung zur Aufnahme trifft der Schulleiter der aufnehmenden Schule auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens
- Beteiligung einer Aufnahmekommission (MSD, bisherige Lehrer, Förderschullehrer, Schularzt, Schulpsychologe) bei nicht eindeutig belegtem Förderbedarf oder Nichtzustimmung der Aufnahme in die Förderschule durch die Eltern
- Entscheidung durch das Schulamt bei Widerspruch
- Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können auf Antrag der Eltern nach Maßgabe der räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen zur Beschulung in einer Förderschule zugelassen werden. Die Entscheidung trifft das Schulamt.
Ist die Aufnahme in die Förderschule notwendig, die Entfernung zum Heimatort aber zu weit für ein tägliches Fahren (Weg von mehr als 25 km oder Fahrzeit über eine Stunde),so besteht nach §5 des Förderschulgesetzes die Möglichkeit der Wohnheimunterbringung.
Voraussetzung:
Nach §8 Abs. 1 Thüringer Schulfinanzierungsgesetz (ThürSchFG) übernimmt das Land Thüringen durch das für Soziales zuständige Ministerium die Finanzierung der Heimunterbringung für Schüler, soweit sie eine Förderschule besuchen müssen und einer heilpädagogischen Betreuung im Heim bedürfen.
Darüber hinaus werden auch diejenigen Heimaufenthalte finanziert, welche wegen der Entfernung zwischen Wohn- und Schulort notwendig sind.
Der Aufnahmeantrag ist formlos schriftlich beim Landessozialamt in Meiningen zu stellen.
Landesamt für Soziales und Familie Abt. 4 Landessozialamt Am Drachenberg 4 98617 Meiningen
Das Landessozialamt benötigt folgende Unterlagen als Kopie:
Aufnahmebescheid der Förderschule sonderpädagogisches Gutachten
Für den Wohnheimaufenthalt entstehen keine Kosten. Die wöchendlichen Heimfahrten werden durch den Träger der Einrichtung organisiert.
Verantwortlicher Träger des Wohnheimes ist das Schulverwaltungsamt Weimar
Amtsleiter Herr Brand Schwanseestraße 17c 99423 Weimar
Tel.: 03643 / 762977
Kapazität: 50 sehbehinderte, blinde und sprachbehinderte Kinder und Jugendliche
Ansprechpartnerin: Wohnheimleiterin Frau Laue 03643 / 83010
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